Wer ist in SH wofür zuständig?

Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH)
Für die Ärzt:innen in Weiterbildung ist die Ärztekammer Schleswig-Holstein vor allem zuständig für die Anerkennung der Weiterbildungszeiten, das Weiterbildungslogbuch, Auskünfte über Weiterbildungsbefugnisse, Bundeslandwechsel, den Erwerb einer weiteren Fachgebietsanerkennung (früher „Quereinstieg“ genannt) sowie Prüfungsanmeldung und -durchführung (Ärztekammer Schleswig-Holstein | Weiterbildung).

Weiterbildung, Anerkennung und Prüfungen: Tel. 04551 803 650

Befugnisse und Kurse: Tel. 04551 803 675

Bei Konflikten am Arbeitsplatz können die Ombudspersonen der Ärztekammer kontaktiert werden (www.aeksh.de Stichwort „Ombudsstelle“).

Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein (KGSH)
Bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Fördergelder für klinische Stellen zu beantragen. Der Antrag wird von der beschäftigenden Klinik über die Deutsche Krangenhausgesellschaft (DKG) gestellt (DKG | Antrag Fördergelder).

Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH)
Für die ambulant tätigen Ärzt:innen in Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin verwaltet die KVSH die Fördergelder. Der Antrag wird von der beschäftigenden Praxis gestellt (KVSH | Antrag Fördergelder).

Ansprechpersonen für den Bereich Weiterbildung bei der KVSH:

Team Weiterbildung: E-Mail: weiterbildung@kvsh.de
Janine Sangermann: Tel. 04551 883 384, E-Mail: janine.sangermann@kvsh.de
Britta Hustedt: Tel. 04551 883 358, E-Mail: britta.hustedt@kvsh.de
Elena Gruntmann: Tel. 04551 883 208, E-Mail: elena.gruntmann@kvsh.de

Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Schleswig-Holstein (KWA.SH)
Das KWA.SH organisiert die Schulungstage und das Mentoringprogramm für Ärzt:innen in Weiterbildung sowie Train the Trainer Seminare für Weiterbildungsbefugte und Didaktikschulungen für Referierende. Dies geschieht zusammen mit der Ärztekammer, der KV, der Krankenhausgesellschaft und dem Institut für Ärztliche Qualität in SH unter der Leitung der Institute für Allgemeinmedizin der Uniklinik Schleswig-Holstein, Kiel und Lübeck (Hier registrieren).

Seit 2023 steht das KWA.SH auch Ärzt:innen (ÄiW) für Pädiatrie offen. Das Programm für die ÄiW Pädiatrie wird in Zusammenarbeit mit pädiatrischen Kolleg:innen gestaltet.

Laufbahnassistenz am Institut für Ärztliche Qualität in Schleswig-Holstein (IÄQSH)
Die Laufbahnassistenz steht allen ÄiW in Schleswig-Holstein beratend bei ihrer Weiterbildungsplanung zur Verfügung. Sie unterstützt bei der Suche nach einer geeigneten Weiterbildungsstelle in den spezifischen Abschnitten der Weiterbildung. Eine kostenlose Stellenbörse für Schleswig-Holstein gehört zu diesem Angebot (Laufbahnassistenz).

Arbeitsbedingungen, Rechte und Pflichten

Was bedeutet eine „volle Stelle“ in Schleswig-Holstein?
In Schleswig-Holstein gilt eine Stelle ab 38,5 Wochenstunden als Vollzeit. Bei weniger Stunden werden das Gehalt wie auch die Anerkennung entsprechend angepasst.

Wie hoch ist Ihr Gehalt während der Weiterbildung?
KV und Krankenkassen unterstützen angehende Hausärzt:innen, die ihren ambulanten Abschnitt der Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin absolvieren. Seit dem 1. Januar 2025 erhalten die Praxisinhabenden auf Antrag einen monatlichen Zuschuss in Höhe von EUR 5.800 bei einer Vollzeitweiterbildung. Dieser Betrag soll in voller Höhe an die ÄiW weitergeleitet und zudem auf die im Krankenhaus übliche Bezahlung aufgestockt werden. Für das Gehalt wird dabei die Entgelttabelle für Ärzt:innen an den kommunalen Krankenhäusern des TV-Ärzte/VKA zu Grunde gelegt (www.oeffentlichen-dienst.de/entgelttabelle/tv-aerzte-vka.html). Dies ist dann das verpflichtende Brutto-Monatsgehalt bei einer Vollzeitstelle. Bei Teilzeit werden Förderung und Aufstockung anteilig angepasst.

Durch wen erfolgt die Beantragung der Förderung?
Die Förderung wird auf Antrag der Praxisinhaber:innen gewährt, die in ihrer Praxis eine Stelle zur Weiterbildung in einer der förderfähigen Fachgruppen anbieten. Ein Medizinisches Versorgungszentrum kann ebenfalls Anträge stellen. Die Antragstellenden müssen zeichnungsberechtigt sein.

Gibt es eine Antragsfrist?
Frühestens sechs Monate vor und spätestens vier bis sechs Wochen vor geplanter Tätigkeitsaufnahme müssen alle Antragsformulare und die dazugehörigen Unterlagen vorliegen (Arbeitsvertrag und die Bescheinigung der Ärztekammer bezüglich der Weiterbildungszeiten können nachgereicht werden). Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Wer kann neben der Allgemeinmedizin gefördert werden?
Fachgruppen, die besonders vom Nachwuchsmangel betroffen sind, wie zum Beispiel Kinder- und Jugendmedizin. Weitere förderfähige Fachgruppen finden Sie hier (KVSH - Statut).

Welche Zuverdienste oder Gehaltserhöhungen sind während der Weiterbildungszeit in der Praxis möglich?
Es ist Verhandlungssache zwischen Ihnen und Ihren Arbeitgebenden, was Sie zusätzlich zum Gehalt des TV-Ärzte/VKA verdienen. Theoretisch möglich sind beispielsweise die Verhandlung eines höheren Gehaltes, von bezahlten Überstunden, die eigene Abrechnung von IGeL-Leistungen, Beteiligung an KV-Diensten oder Zuschüsse zu Fortbildungen.

Wie viele Weiterbildungstage stehen Ihnen in Schleswig-Holstein zu?
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (ÄiW) sollten grundsätzlich vier Tage im Jahr für die Schulungstage des Kompetenzzentrums Weiterbildung freigestellt werden. Bei einer geförderten Stelle ist diese Freistellung verpflichtend für ÄiW in der Praxis, in der Klinik ist sie gewünscht.

Wer zahlt die Kosten Ihrer Schulungstage und von Fortbildungen?
Dies ist Verhandlungssache. Viele Praxen zahlen die Gebühr der Schulungstage von 25 Euro pro Schulungstag. Mit manchen Arbeitgebenden wird ein Budget für Fortbildungen verhandelt. Dies ist jedoch ein individueller Spielraum, auf den kein Anspruch besteht.

Was passiert, wenn Sie während der Weiterbildung krank werden?
Die Fördergelder werden weitergezahlt, solange Sie sich in der Lohnfortzahlung befinden. Nach Ende der Lohnfortzahlung endet auch die Förderung.

Dürfen Sie regelmäßig allein in der Praxis arbeiten?
Prinzipiell gilt, dass Sie als angestellte Ärztin in Weiterbildung unter Supervision der Weiterbildungsbefugten arbeiten und lernen. Sie arbeiten also in der Regel zwar im eigenen Sprechzimmer, aber nicht alleine in der Praxis. Natürlich können Sie Hausbesuche und Heimbetreuung im Rahmen Ihrer Weiterbildung übernehmen, einen Notdienst fahren oder auch mal eine Stunde in der Praxis überbrücken, die Ihre Weiterbildungsbefugten zum Beispiel auf einem Hausbesuch sind. Dabei ist zu beachten: In dieser Zeit muss jedoch jemand mit Facharztanerkennung für Sie erreichbar sein; alleine Arbeiten ist für diese Einsätze für Sie in Ordnung; die Verantwortung für delegierbare Tätigkeiten liegt bei Ihren Weiterbildungsbefugten.

Regelhaft alleine in der Praxis für mehrere Stunden zu arbeiten oder gar ganze Tage alleine zu arbeiten ist nicht vorgesehen und widerspricht den Richtlinien der Förderer.

Dürfen Sie eine Urlaubsvertretung machen?
Solange Sie noch ÄiW sind, dürfen Sie keine Urlaubsvertretung für Fachärzt:innen sein. Sie dürfen als ÄiW auch während der Urlaubszeit arbeiten, solange Fachärzt:innen mit in der Praxis ansprechbar sind.

Was gilt als Arbeitszeit?
Hauptanteil Ihrer Arbeitszeit sollte die Versorgung von Patient:innen im Rahmen der Sprechstunden sein. Zusätzlich sind aber Zeiten wie Hausbesuche, das Erledigen von Formularen und Anfragen, Weiterbildungsgespräche, Teamfortbildungen und anderes mehr zu berücksichtigen.

Beispielsweise könnten Sie bei einer 40-Stunden-Woche für 30 Stunden Sprechstunde eingeplant sein, zwei Stunden Puffer für Überstunden haben, drei Stunden für Hausbesuche inklusive Wegezeiten, eine Stunde für Funktionsräume und interne Hospitation (z.B. Ultraschall, Spezialsprechstunde), zwei Stunden für Formulararbeit, eine Stunde für Weiterbildungsgespräch / Austausch / Teamfortbildung und eine Stunde für Selbststudium. So kämen Sie auf eine 40-Stunden-Woche.

Welche Formalien müssen erfüllt sein, damit Sie als ÄiW Rezepte unterschreiben dürfen?
Auf dem Praxisstempel müssen Sie namentlich genannt sein. Dies ist in der Regel begleitet mit einem Zusatz wie „Angestellte:r Ärzt:in“ oder „Ärzt:in in Weiterbildung“ (die Bezeichnung „Assistenzärzt:in“ gilt als veraltet und sollte vermieden werden).

Eine Ausnahme stellen BTM-Rezepte dar. Hier muss eine eigene Zulassung bei der Bundesopiumstelle beantragt werden. Dies können Sie jederzeit nach der Approbation tun. BTM-Rezepte von Kolleg:innen dürfen Sie nicht nutzen und nicht unterschreiben.

Anrechnung Ihrer Weiterbildungszeiten

Wer ist für die Anerkennung Ihrer Tätigkeit als Weiterbildungszeit zuständig?
Die Ärztekammer Schleswig-Holstein ist für die Anerkennung zuständig.

Welche Praxen und Ärzt:innen in SH besitzen eine Weiterbildungsbefugnis?
Auf der Internetseite der Ärztekammer kann die Liste der Weiterbildungsbefugten mit Fachgebiet und potenziell anerkennbaren Zeiten eingesehen werden (ÄKSH | Liste Befugte).

Was müssen Sie bei einer Teilzeitstelle bezüglich der Anerkennung beachten?
Anerkennbar sind grundsätzlich nur Stellen ab 50 % (≥ 14,25 Std./Woche).

Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist entscheidend. Eventuelle Überstunden werden nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet und nicht durch Fördergelder bezahlt. Im Zeugnis sollte daher die Wochenstundenzahl angegeben werden, nicht die %-Zahl. Wenn Sie regelhaft mehr arbeiten als zunächst vertraglich vorgesehen, können Sie Ihren Arbeitsvertrag ggf. hochstufen.

Für die Berechnung Ihrer Weiterbildungszeiten steht Ihnen der Teilzeitrechner der Ärztekammer Schleswig-Holstein zur Verfügung (ÄKSH | Berechnung Weiterbildungszeiten).

Wie wirkt sich eine krankheitsbedingte Unterbrechung auf die Anerkennung Ihrer Weiterbildungszeit aus?
Erkrankungen bis zu 6 Wochen werden nicht im Zeugnis erfasst. Längere Fehlzeiten werden erfasst und in der Regel von der Weiterbildungszeit abgezogen.

Können besondere Lebenssituationen wie Elternzeit oder Pflegezeiten auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden?
Fehlzeiten aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege werden im Weiterbildungszeugnis aufgeführt und gelten grundsätzlich als Unterbrechung, die nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.

In individuellen Fällen ist eine Prüfung durch die Ärztekammer sinnvoll. Wenn beispielsweise ein Vater am 26. Tag eines Monats in Elternzeit geht, weil sein Kind an einem 26. geboren wurde und die Elternzeit in Monaten nach Geburt berechnet wird, würden ggf. 3-5 Tage zum Monatsende und zum Erreichen von 3 zusammenhängenden Weiterbildungsmonaten fehlen. Für diese fehlenden 3-5 Tage ist eine Prüfung durch die Ärztekammer sinnvoll, damit nicht immer automatisch die 3 zusammenhängenden Monate eines Abschnittes nachgeholt werden müssen. Allerdings ist die Prüfung ergebnisoffen.

Welche Fördergelder gibt es für Kinderbetreuung?
Es gibt Zuschüsse von 400 € monatlich für Kinderbetreuungskosten, wenn diese die ärztliche Tätigkeit in Vollzeit ermöglichen. Diese Fördergelder bedingen, dass das Elternteil in Vollzeit ärztlich tätig ist. Ausnahmen gibt es hier leider nicht. Auch private Betreuungsverträge, z.B. auf Minijob-Basis, können für einen Zuschuss der Nachmittagsbetreuung bei der KVSH eingereicht werden.

Wie können Sie gefördert in einer Praxis arbeiten, in der bisher noch niemand gefördert wurde, z.B. in der Dermatologie?
Hier bedarf es verschiedener Voraussetzungen: Abzüglich Ihrer “Pflichtabschnitte” und abzüglich bereits anerkennbar geleisteter Abschnitte muss Ihnen noch anerkennbare Zeit fehlen. Wenn Sie beispielsweise zwei Jahre in der Inneren Medizin tätig waren und nun einen Zwei-Jahres-Vertrag in der Allgemeinmedizin haben, werden Sie anschließend noch zwölf Monate gefördert in der Dermatologie arbeiten dürfen. Fehlt Ihnen noch eine anerkennbare Zeit, so muss die Praxis eine Weiterbildungsbefugnis innehaben (Informationen hierzu von der ÄK). Schließlich kann die Praxis bei der KV Ihre Förderung beantragen (Die Anträge finden Sie unter "Weiterbildung": KVSH | Broschüren Anträge). Dies muss vor Antritt Ihrer Stelle geschehen.

Was ist bei Bundeslandwechseln zu beachten?
In den Bundesländern sind die Anforderungen und Logbücher mitunter verschieden. Es ist wichtig, sich frühzeitig bei beiden Ärztekammern über die Anforderungen und möglichen Anerkennungen zu informieren. Sicherheit kann beispielsweise eine formale Zeitenbestätigung der bisher geleisteten Weiterbildungszeit bringen.

Was müssen Sie tun, wenn Sie Ihre Wochenstundenzahl anpassen?
Die Praxis hat mit dem Start Ihrer Weiterbildungszeit einen Genehmigungsbescheid erhalten. Dieser beinhaltet u. a., dass Änderungen mit 4-6 Wochen Vorlauf schriftlich bei der KV eingereicht werden müssen. Die Praxis muss schriftlich (idealerweise mit Vorgangsnummer vom Bescheid) die Änderung an die KV übermitteln, z.B. per Fax an: 04551 883 276.

Welche Fördergelder gibt es für eine Überbrückung der Zeit bis zur Fachgebietsprüfung?
Die Weiterbeschäftigung bisheriger ÄiW nach Ende ihrer formalen Weiterbildungszeit kann auf Antrag von der KVSH genehmigt werden, wenn gleichzeitig für diese ÄiW ein Antrag auf Zulassung oder Anstellung beim Zulassungsausschuss gestellt wird. Die Praxis muss über eine Weiterbildungsbefugnis verfügen. Die Weiterbeschäftigung kann für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag auf Anstellung bzw. Zulassung erfolgen - das bedeutet auch über die Facharztprüfung hinaus bis zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit.

Der Zuschuss beträgt in Vollzeit monatlich EUR 1.000,- bis zu dem Monat der rechtskräftigen Entscheidung des Zulassungsausschusses. Bei Teilzeittätigkeit wird die Fördersumme anteilig reduziert. Die Förderung kann jedoch nur dann gewährt werden, wenn die ÄiW während ihrer Weiterbildung gefördert wurden.

Darüber hinaus kann man als Ärztin oder Arzt natürlich in Anstellung tätig sein, unabhängig von einem Facharzttitel und Fördergeldern. Alle Ärztinnen und Ärzte können sich in einer Praxis, einer Klinik oder bei anderen Arbeitgebenden ihrer Wahl anstellen lassen. Zu beachten sind im niedergelassenen Bereich die jeweiligen Bestimmungen der KV.

Wo können Sie den verpflichtenden Kurs der psychosomatischen Grundversorgung absolvieren?
Hier geht es um 80 Stunden Psychosomatische Grundversorgung mit Balintgruppenarbeit. Anerkannte Kurse können Sie frei wählen. Unter anderem bietet die Akademie der ÄK einen dreiteiligen Kurs mit Balintgruppe sowie Wochenendkurse an. Kontaktperson der ÄK für Fragen zu den Kursen und der Anerkennung der Psychosomatischen Grundversorgung ist Frau Ute Göller, Tel. 04551 803 661.

Organisatorisches rund um das Programm des KWA.SH

Wie können Sie sich am KWA.SH anmelden?
Sie können sich kostenlos auf der Website des KWA.SH registrieren. Hierbei entscheiden Sie sich bereits für einen Standort der Schulungstage und wählen zwischen Bad Segeberg und Kiel. Ein Wechsel des Standortes ist nach Teilnahme an Ihrem ersten Schulungstag nicht mehr vorgesehen. Bei Fragen ist Ihre Ansprechpartnerin Jule Asmus (KWA.SH | Anmeldung).

Wie können Sie sich für die Schulungstage des KWA.SH anmelden?
Nach Ihrer Registrierung auf der Website (KWA.SH | Anmeldung) können Sie sich für jeden einzelnen Schulungstag über ein Onlineformular bis zum Ende der Anmeldefrist anmelden. Die Bestätigung sowie Rechnung über 25 Euro Teilnahmegebühr bekommen Sie mit der Anmeldungsbestätigung zugeschickt. Die Termine der Schulungstage finden Sie hier (KWA.SH | Terminkalender).

Warum können Sie den Standort der Schulungstage nicht wechseln und Ihre Kohorte nicht frei wählen?
Am KWA.SH gibt es ein Curriculum mit festem Programm. Dieses Konzept durchlaufen alle ÄiW gleichermaßen. An Ihrem ersten Schulungstag werden Sie einer Kohorte zugeordnet. Dieser Kohorte bleiben Sie während Ihrer gesamten Weiterbildungszeit zugehörig. Einerseits ermöglicht dies eine vertrauensvolle Vernetzung untereinander. Andererseits bleibt damit gewährleistet, dass Sie alle Seminarthemen des Programms während Ihrer Weiterbildungszeit besuchen können. Denn alle Kohorten bekommen die gleichen Seminarthemen, nur in unterschiedlicher Reihenfolge.

Warum können Sie die Seminarthemen nicht frei wählen?
Am KWA.SH gibt es ein Curriculum mit festem Programm. Dieses Konzept durchlaufen alle ÄiW gleichermaßen. Die Kohorten bekommen die Themen nur in anderer Reihenfolge. Untereinander profitieren Sie dabei von Ihrem Austausch bei unterschiedlichem Wissensstand.

Würden Sie eigenständig in der falschen Kohorte ein Seminar besuchen, würden Sie an einem der folgenden Schulungstage das Seminar erneut in Ihrer Gruppe hören und nicht hiervon profitieren.

Außerdem appellieren wir an Ihre Fairness den anderen Teilnehmenden und Organisierenden des KWA.SH gegenüber: Unabgesprochene Wechsel machen Gruppen unkalkulierbar größer oder kleiner. Dies schadet den didaktischen Unterrichtskonzepten. Besonders in den beliebten Hands-On-Workshops sind mehr Teilnehmende hinderlich. Außerdem stiften Wechsel Unruhe und wecken ggf. Begehrlichkeiten bei anderen.

Die Organisierenden geben sich viel Mühe, Ihnen ein vielfältiges und didaktisch hochwertiges Gesamtkonzept anzubieten. 95 % der ÄiW Allgemeinmedizin des Bundeslandes SH schätzen dieses Angebot und nehmen regelmäßig teil. Bitte seien Sie fair und entscheiden Sie sich für das Gesamtkonzept.

Wie funktioniert das Mentoring-Programm?
Das Mentoringprogramm des KWA.SH steht Ihnen kostenlos zur Verfügung. Die Mentoringgruppen treffen sich einmal im Quartal. Pro Gruppe gibt es in der Regel zwei Mentor:innen, die Fachärzt:innen für Allgemeinmedizin sind. Auch Einzelmentoringgespräche sind ergänzend zu den Gruppentreffen möglich. Sie können sich kostenlos auf der Website des KWA.SH registrieren und über Jule Asmus anmelden (KWA.SH | Mentoring). Die Teilnahme am Mentoring ist freiwillig.

Wer darf zu den Schulungstagen?
Alle ÄiW Allgemeinmedizin und Pädiatrie in Schleswig-Holstein dürfen sich für die Schulungstage jeweils rechtzeitig anmelden, die Gebühr von 25 Euro pro Schulungstag zahlen und dann entsprechend teilnehmen. Auch ÄiW in Mutterschutz, Elternzeit, zwischen zwei Stellen, auf Stellensuche oder kurz vor der Fachgebietsprüfung sind willkommen. Ebenso ist es erlaubt, zeitgleich in zwei Bundesländern eingeschrieben zu sein, wenn Sie einen Bundeslandwechsel planen.

Nach der Fachgebietsprüfung steht Ihnen das KWA.SH nicht mehr offen. Dann erwarten Sie andere Angebote wie etwa die Tage der Allgemeinmedizin, Train the Trainer Seminare oder Qualitätszirkel. Sie können sich im Weiteren natürlich auch gern als Referierende oder Weiterbildungsbefugte engagieren.

Spezielle Fragestellungen

Was können Sie tun, wenn Sie eine Zeit lang ohne Weiterbildungsstelle sind?
Eine Anstellung als Ärzt:in ist überall möglich, unabhängig von der Anerkennung als Weiterbildungszeit.

Bei der Stellensuche kann Ihnen unter anderem die Laufbahnassistenz helfen (www.q-institut-sh.de/laufbahnassistenz).

Kommt es zu einer Arbeitslosigkeit oder ist eine Pause zwischen der Zeit als ÄiW und Facharztprüfung geplant, ist die Agentur für Arbeit bis 3 Monate vor Beendigung der Vertragslaufzeit zu informieren. Ihnen steht in der Regel Arbeitslosengeld zu.

Für Wohngeldbeantragung ist das Serviceportal Schleswig-Holstein zu nutzen.

Wenn es sich um die Zeit nach der Weiterbildung und vor der Fachgebietsprüfung handelt und ein Einstieg in die Praxis geplant ist, kann die Praxis bei der KV eine „Entlastungs-“ oder auch „Sicherstellungsassistenz“ beantragen (s.o.).

FAQs für Fachärzt:innen, Weiterbildungsbefugte und Arbeitgebende

Was wird benötigt, um ÄiW zu beschäftigen?
Eine Beschäftigung und Weiterbildung von ÄiW mit vertragsärztlicher Tätigkeit kann nur erfolgen, wenn eine Genehmigung zur Beschäftigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) vorliegt. Ebenfalls benötigen Weiterbildende eine Weiterbildungsbefugnis, die bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH) beantragt werden muss. Die Weiterbildenden, die bereits eine Weiterbildungsbefugnis besitzen, finden Sie hier: Liste der befugten Ärzt:innen Ärztekammer Schleswig-Holstein | Weiterbildungsbefugte.

Wie beantrage ich die Weiterbildungsbefugnis bei der Ärztekammer?
Der Antrag sollte rechtzeitig vor Beginn der Weiterbildung gestellt werden. Rückwirkende Genehmigungen sind unzulässig. Die Anträge müssen schriftlich eingereicht werden.

Wie und wohin kann der Antrag auf Genehmigung und Zuschussgewährung für Ärzte in Weiterbildung gem. § 75a SGB V geschickt werden?
Die Antragsunterlagen finden Sie hier (KVSH | Anträge, Formulare, Broschüren). Auf Seite 2 des Antrages sind alle notwendigen Unterlagen zum Antrag aufgelistet. Der unterschriebene Antrag sowie die entsprechenden Unterlagen können als PDF per E-Mail, Fax oder per Post eingereicht werden. Den Antrag im Original einzureichen ist nicht zwingend notwendig.

E-Mail: weiterbildung@kvsh.de, Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Zulassung/Weiterbildung, Bismarckallee 1-6, 23795 Bad Segeberg

Was ist zu beachten, wenn die Weiterbildungsbefugnis von der ÄKSH noch nicht vorliegt?
Wenn die Weiterbildungsbefugnis noch nicht vorliegt, kann noch keine Genehmigung zur Beschäftigung eines AiW erteilt werden, da eine anrechenbare Weiterbildung nur unter Anleitung von zur Weiterbildung befugten Ärzt:innen (WBÄ) an zugelassenen Weiterbildungsstätten absolviert werden kann.

Was muss ich beachten, wenn ich ÄiW fördern lassen möchte?
Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig eine Weiterbildungsbefugnis bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein beantragen und erhalten, damit die Genehmigung der Beschäftigung und die Förderung des/der Weiterzubildenden durch die KVSH möglich sind. Grundsätzlich müssen Anträge rechtzeitig vor geplantem Beginn der Weiterbildung bei der ÄKSH eingereicht werden, da rückwirkende Genehmigungen gemäß Urteil des Bundessozialgerichts unzulässig sind. Die Anträge müssen immer schriftlich per Post oder Fax bei der ÄKSH eingereicht werden.

Zudem ist eine Beschäftigung von ÄiW ohne eine Genehmigung der KVSH nicht statthaft. Hospitationen und die Behandlung von Privatpatienten sind jedoch zu jedem Zeitpunkt ohne Genehmigung möglich.

Ärzt:innen, die (noch) nicht über eine deutsche Approbation verfügen, können leider nicht zum Zwecke der Weiterbildung im ambulanten Bereich beschäftigt werden. Eine Arbeitserlaubnis ist hierbei leider nicht ausreichend.

Ist die Förderung personen- oder praxisbezogen?
Die Förderung ist personenbezogen, das bedeutet, dass die Förderung nicht auf andere ÄiW übertragbar ist.

Wann erfolgt die Überweisung der Fördergelder?
Die Freigabe der Fördergelder kann erst erfolgen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Diese werden dann bis spätestens zum Ende eines Monats auf das der KV bekannte Honorarkonto der Praxis überwiesen.

Wie lange besteht Anspruch auf die Fördergelder?
Es gibt eine Frist von drei Monaten ab Beginn des Weiterbildungsabschnittes, in der fehlende Unterlagen eingereicht werden müssen, damit der Zuschuss freigegeben werden kann. Bei Nicht-Erfüllung der Bedingungen (vollständige Vorlage der fehlenden Unterlagen) entfällt die beantragte Förderung.

Wonach richtet sich das Gehalt der ÄiW?
Wenn eine Förderung beansprucht wird, müssen sich die Praxen an die im Krankenhaus übliche Bezahlung halten. Als Grundlage dient hierfür die Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA vom Marburger Bund. Die Bezahlung richtet sich nach den Weiterbildungsjahren (Zeile „Arzt“ und Spalte des entsprechenden Weiterbildungsjahres) und nicht nach den Beschäftigungsjahren, anders als im Krankenhaus. Zusätzlich hierzu (nicht durch die Fördersumme abgedeckt) müssen die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) durch die Arbeitgebenden abgeführt werden.

Konkret bedeutet das: seit dem 1. Januar 2025 erhalten die Praxisinhabenden auf Antrag einen monatlichen Zuschuss in Höhe von EUR 5.800 bei einer Vollzeitweiterbildung. Dieser Betrag soll in voller Höhe an die ÄiW weitergeleitet und zudem auf die im Krankenhaus übliche Bezahlung (s.o.) aufgestockt werden. Dies ist dann das verpflichtende Brutto-Monatsgehalt bei einer Vollzeitstelle. Bei Teilzeit werden Förderung und Aufstockung anteilig angepasst.

Wie viele ÄiW darf eine Praxis weiterbilden?
Die Zahl richtet sich nach dem Versorgungsauftrag der Weiterbildenden. Ein voller Vertragsarztsitz entspricht 1,0 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und ein halber Vertragsarztsitz entspricht 0,5 VZÄ. Je nach Versorgungsauftrag dürfen Ärzt:innen weiterbilden und die VZÄ ausschöpfen.

Wenn Weiterbildende also einen vollen Vertragsarztsitz besitzen, kann maximal ein:e ÄiW in Vollzeit oder zwei ÄiW mit exakt 50 % Teilzeit gleichzeitig beschäftigt werden. Wichtig ist, dass die VZÄ nicht überschritten werden.

Was ist zu beachten, wenn ÄiW in Teilzeit arbeiten möchten?
Laut der ÄKSH gilt eine Tätigkeit im Umfang ab mind. 38,5 Stunden pro Woche als eine Vollzeitbeschäftigung. Eine geringere Wochenstundenanzahl wird als Teilzeit eingestuft. Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ist die wöchentliche Stundenzahl flexibel, sofern mindestens eine 50-prozentige Beschäftigung erfolgt.

Wie sieht es mit Urlaubsvertretung bzw. Abwesenheiten der Weiterbildenden aus?
ÄiW sind unter Anleitung und Aufsicht der Weiterbildenden tätig. Dies setzt grundsätzlich die Anwesenheit eines Weiterbildenden voraus. ÄiW dürfen keine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung der WBA ausüben.

Was passiert, wenn die Weiterbildung z. B. aufgrund von Krankheit oder Beschäftigungsverbot, Schwangerschaft oder Elternzeit unterbrochen wird?
Die weiterbildende Praxis muss vor Beginn der Unterbrechung schriftlich mitteilen, ab welchem Datum die Weiterbildung unterbrochen werden soll / wird. Die genehmigte Förderung wird ab dem genannten Datum ausgesetzt, da Fehlzeiten in der Regel nicht von der ÄKSH als Weiterbildungszeit anerkannt werden. Für die Weiterführung der Beschäftigung in der Praxis muss mitgeteilt werden, wann und mit welcher Arbeitszeit die Weiterbildung fortgesetzt wird. Auf Basis dieser Mitteilung wird dann die verbliebene Weiterbildungszeit in der Praxis neu berechnet.

Bei Krankheit werden Fehlzeiten bis zu 6 Wochen nicht im Zeugnis vermerkt und die Weiterbildungszeit dennoch angerechnet.

Das Gehalt ist bis zum Erreichen der 6 Wochen auch ohne die Fördergelder von den Arbeitgebenden weiter an die ÄiW zu zahlen (nach Ablauf der 6 Wochen beginnt das Krankengeld).

Fehlen nur wenige Tage oder Wochen zur geplanten Beendigung des eigentlichen Vertrages, wenden Sie sich bitte an die Ärztekammer, um ggf. mögliche Sonderregelungen zu besprechen.

Haben ÄiW eine eigene Lebenslange Arztnummer?
Nein, die ÄiW haben keine eigene LANR, sondern eine ÄiW-Nummer. Diese kann man schon aus vorherigen Abschnitten im stationären Bereich haben oder diese wird bei Beginn des ambulanten Weiterbildungsabschnittes von der KVSH vergeben. Diese dient nicht zu Abrechnungszwecken, sondern kann ggf. für die praxisinterne Organisation und zur Anmeldung zu den Schulungstagen des KWA.SH verwendet werden. Leistungen, die von den ÄiW erbracht werden, werden über die LANR der jeweiligen Weiterbildenden abgerechnet.

Wie kann die Einarbeitung in einer Praxis strukturiert werden?
Ein kostenloses Beispiel für die Gestaltung der Einarbeitungszeit in einer Praxis ist das Dokument „Praxis als Lernort – die Meilensteine“ von Norbert Donner-Banzhoff (DEGAM | Weiterbildung).

Wie können Sie eine Mentoringgruppe gründen?
Fachärzt:innen für Allgemeinmedizin, die aktiv am Mentoring mitwirken möchten, können sich bei Dr. med. Catharina Escales (escales@allgemeinmedizin.uni-kiel.de) melden. Unterstützung beim Aufbau einer Gruppe und eine Aufwandsentschädigung sind vorgesehen.

Gibt es Fortbildungen oder Kurse für Referierende?
Ja, es werden regelmäßig Didaktikseminare angeboten, beispielsweise zum Einsatz interaktiver Online-Tools, um die Gestaltung von Seminaren und Workshops zu verbessern. Einmal jährlich findet ein ganztägiges Didaktiktraining in Bad Segeberg in Präsenz statt.

Wo bekomme ich Vorlagen für Arbeitsverträge?
Im Rahmen der Initiative KODEX des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes können ein Selbstverständnis „guter“ Weiterbildungsbedingungen sowie Vertragsvorlagen kostenlos eingesehen werden (Beispiel: 2024_10_31_HAEV_KODEX_Gute_Weiterbildung_Selbstverpflichtung.pdf).

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die Weiterbildungszeit vorbei ist und noch kein Prüfungstermin vorliegt?
Ein finanzieller Zuschuss zur Weiterbeschäftigung bisheriger ÄiW kann nach Ende ihrer formalen Weiterbildungszeit auf Antrag genehmigt werden, wenn gleichzeitig für die bisherigen ÄiW ein Antrag auf Zulassung oder Anstellung beim Zulassungsausschuss gestellt wird und die antragstellende Praxis über eine Weiterbildungsbefugnis verfügt. Der Zuschuss zur Weiterbeschäftigung kann für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag auf Anstellung / Zulassung erteilt werden.